Geschäftsbedingungen der MSE-Tontechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MSE-Tontechnik GmbH für die Vermietung von Equipment und die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen

I. Einbeziehung der AGB

(1) Für die Vermietung von Mietsachen sowie für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen durch die Firma MSE-Tontechnik GmbH (nachfolgend MSE-Tontechnik genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Überlassung an Dritte und Nutzung im Ausland

(1) Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.

III. Mietdauer, Rückgabe

(1) Setzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich der Mietvertrag auch ohne Widerspruch von MSE-Tontechnik nicht. (2) Im Falle der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache kann MSE-Tontechnik für die überschrittene Zeit die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen. Das Recht von MSE-Tontechnik, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

IV. Zurückbehaltungsrecht/ Aufrechnungsverbot

(1) Nach Ablauf der Mietzeit steht dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache zu. (2) Eine Aufrechnung des Mieters gegenüber Ansprüchen von MSE-Tontechnik ist nur zulässig, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche, die infolge einer vorsätzlichen Handlung/Pflichtverletzung von MSE-Tontechnik entstehen.

V. Kündigung des Vertrags

(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Eine vorherige Androhung der Kündigung ist nicht erforderlich. (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, a) bei einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die Catering-Vereinbarung oder die Bühnenanweisung b) bei einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen. (3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen die unter V Nr. 2 a) und b) dieser Geschäftsbedingungen genannten Pflichten, schuldet der Mieter MSE-Tontechnik Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaiger bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen von MSE-Tontechnik und/oder etwaigem anderweitigem Erwerb von MSE-Tontechnik.

VI. Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln und eventuelle Hinweise von MSE-Tontechnik in Bezug auf die Mietsache zu beachten. (2) Der Mieter ist verpflichtet, das in der Anlage zu diesem Mitvertrag bzw. im Angebot aufgelistete Equipment vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl, zu schützen. Dies gilt insbesondere zwischen den Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten. (3) Zeigt sich im Lauf der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache, hat der Mieter den Mangel MSE-Tontechnik unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Mieter hat die Eignung des Aufbauorts für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, die MSE-Tontechnik durch einen ungeeigneten Aufbauort entstehen, hat der Mieter zu tragen. (5) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) erfolgt.

VII. Verzugszinsen

Ist der Mieter ein Verbraucher (Privatkunde) werden Verzugszinsen mit 5% über dem Basiszinssatz des BGB, ansonsten mit 8% über dem Basiszinssatz des BGB berechnet.

VIII. Haftung des Mieters/Vertragsstrafe

(1) Der Mieter haftet gegenüber MSE-Tontechnik nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei  Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der Vermieter muss sich einen Abzug „neu für alt“ auf seinen Anspruch in angemessenem Umfang anrechnen lassen. Der Mieter hat das Recht, MSE-Tontechnik im Falle des Verlustes der Mietsache oder im Falle einer unmöglichen oder unwirtschaftlichen Reparatur derselben einen geringeren Schaden nachzuweisen, insbesondere nachzuweisen, dass MSE-Tontechnik eine Wiederbeschaffung auch unterhalb des Neupreises möglich und zumutbar ist. (3) Die Geltendmachung eines über den in VIII.2 genannten hinausgehenden Schadens bleibt MSE-Tontechnik vorbehalten.

IX. Gewährleistung durch MSE-Tontechnik

(1) Die Gewährleistung von MSE-Tontechnik für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.  (2) Soweit die Gewährleistungspflicht die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz beinhaltet, gilt die unter X. genannte Regelung, es sei denn, der Schadensersatzanspruch beruht auf einer Eigenschaftszusicherung von MSE-Tontechnik in Bezug auf die Mietsache oder auf einer Garantie von MSE-Tontechnik.

X. Haftung von MSE-Tontechnik

(1) Die Haftung von MSE-Tontechnik, einschließlich der Erfüllungsgehilfen von  MSE-Tontechnik, auf Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Personenschäden. Für Personenschäden aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung von MSE-Tontechnik haftet MSE-Tontechnik in Höhe von EUR 3.000.000,00 (3) Sachschäden (a) Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, insbesondere der Pflicht zur Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand, haftet MSE-Tontechnik begrenzt auf die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 3.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 100.000,00 bei Vermögensschäden. (b) Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung haftet MSE-Tontechnik in Höhe von EUR 3.000.000,00, im kaufmännischen Verkehr ist die Haftung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen, der kein leitender Angestellter ist, auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von MSE-Tontechnik in Höhe von EUR 3.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 100.000,00 bei Vermögensschäden begrenzt. (c) Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von MSE-Tontechnik für Schadensersatz wegen Nichterfüllung aufgrund eines anfänglichen Mangels der Mietsache, den MSE-Tontechnik nicht zu vertreten hat. (4) Soweit die Haftung von MSE-Tontechnik ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt der Ausschluss oder die Begrenzung auch für außervertragliche (deliktische) Ansprüche

XI. Änderungen / Vertragssprache / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen nur schriftlich erfolgen. (2) Die Vertragssprache ist deutsch. Auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise in eine andere Sprache übersetzt wird, bleibt die deutsche Fassung verbindlich. (3) Soweit gesetzlich zulässig gilt ausschließlich Deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (4) Im kaufmännischen Verkehr oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Passau, unbeschadet des Rechts von MSE-Tontechnik, Klage auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen zu erheben. (5) Sollte eine vertraglich getroffene Regelung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. In einem solchen Falle verpflichten sich die Parteien, soweit es sich bei der unwirksamen Bestimmung nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die unwirksame Rege lung durch eine neue, wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung des Vertrags eine Lücke offenbar wird.